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§ 219 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 3 – In Anspruch zu nehmende Personen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 219 LVwG – Verantwortlichkeit für Sachen

(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch den Zustand einer Sache gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so ist deren Eigentümerin oder Eigentümer verantwortlich.

(2) Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist neben der Eigentümerin oder dem Eigentümer verantwortlich. Sie ist an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers verantwortlich, wenn sie

  1. 1.
    die tatsächliche Gewalt gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers ausübt oder
  2. 2.
    auf einen im Einverständnis mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich oder zur Niederschrift gestellten Antrag von der zuständigen Behörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.

(3) Geht die Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(4) Gesetze, die eine andere Regelung enthalten, bleiben unberührt.