Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17c ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ethik-Kommissionen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17c ThürHeilBG – Errichtung und Zusammensetzung

(1) Bei der Landesärztekammer wird eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung als unselbstständige Einrichtung errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus

  1. 1.

    einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch den Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,

  2. 2.

    einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und

  3. 3.

    einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

(3) Die Mitglieder der Kommission sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss, werden vom Vorstand der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied berufen.

(4) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer.