Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung → Unterabschnitt 3 – Externe Teilung
§ 17 VersAusglG – Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten (3)
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1510)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.