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§ 17 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LfbG – Personalentwicklung

(1) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten. Die jeweils verantwortlichen Führungskräfte fördern die Beamtinnen und Beamten bei dem Erwerb, der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung. Ein Personalentwicklungskonzept ist die Basis für alle Personalentwicklungsmaßnahmen und daher von jeder Dienstbehörde zu erstellen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

(2) Als wesentliche Grundlage der Personalentwicklung sind Anforderungsprofile für alle Aufgabengebiete anzufertigen. Unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Statusamtes beschreiben sie insbesondere, welche Qualifikationen und Kompetenzen für einen erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet bei den Beamtinnen und Beamten vorhanden sein müssen.