§ 15 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin
I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 2. Versorgung
§ 15 SenG – Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Senats und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtes Versorgung nach den Vorschriften der §§ 16 bis 19.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.