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§ 16 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 2. Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SenG – Übergangsgeld

(1) Endet das Amt aus einem anderen als dem in Artikel 56 Abs. 3 der Verfassung genannten Grunde, so erhält das ehemalige Mitglied des Senats nach dem Wegfall seiner Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied des Senats erhalten hat, jedoch höchstens für zwei Jahre.

(3) Das Übergangsgeld wird gewährt

  1. 1.

    für die ersten drei Monate in Höhe des Amtsgehalts, des Ortszuschlags der Stufe 1 und des Familienzuschlags,

  2. 2.

    für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.

(4) Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 17 oder § 19 zusammen, wird das Übergangsgeld um das Ruhegeld gemindert, bevor auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrechnungs- und Ruhensvorschriften angewandt werden. Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.