Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HeilBerG M-V – Wahl der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (§ 21) zu regeln.

(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.