§ 15 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Die Kammern
§ 15 HeilBerG M-V – Wahl der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (§ 21) zu regeln.
(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.