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§ 14i FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14i FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht

Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Materielles Handelsrecht

    1. a)

      Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB),

    2. b)

      Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)

    3. c)

      internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.

  2. 2.

    Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere

    1. a)

      das Recht der Personengesellschaften,

    2. b)

      das Recht der Kapitalgesellschaften,

    3. c)

      internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft,

    4. d)

      Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen,

    5. e)

      Umwandlungsrecht,

    6. f)

      Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts,

    7. g)

      Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.

  3. 3.

    Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.

  4. 4.

    Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.