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§ 14 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsHSFG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerber, Prüfungskandidaten, Gasthörer und ehemaligen Mitglieder verarbeiten, soweit dies für

  1. 1.

    den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums,

  2. 2.

    die Zulassung zu Prüfungen und deren Durchführung, auch in digitaler Form,

  3. 3.

    die Zulassung zur Promotion oder Habilitation und deren Durchführung, auch in digitaler Form,

  4. 4.

    die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9,

  5. 5.

    die Feststellung der Leistung ihrer Mitglieder und Angehörigen,

  6. 6.

    die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  7. 7.

    die Entwicklungsplanung,

  8. 8.

    Leistungsbewertungen für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung,

  9. 9.

    den Abschluss von Zielvereinbarungen,

  10. 10.

    die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern oder

  11. 11.

    die Umsetzung des Gleichstellungszieles

erforderlich ist. Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Kontaktpflege erforderlich ist. Eine Verarbeitung durch die Hochschule für Zwecke der Kontaktpflege ehemaliger Absolventen untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen hierin eingewilligt haben. Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist. Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 35 Abs. 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Hochschule darf Daten, die ihr aus den unter Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 11 genannten Gründen übermittelt werden, verarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.

(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Befragung von Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen.

(3) Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates, der Fakultäten, des Datenschutzbeauftragten der Hochschule und, soweit Daten der Studenten betroffen sind, des Studentenrates durch Ordnung, welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, welche Organe, Gremien, Kommissionen und Amtsträger der Hochschule welche Daten verarbeiten sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten. Für Prüfungen in digitaler Form muss die Ordnung allgemeine Regelungen für ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren enthalten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Teilnahme an einer Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht freiwillig ist. Eine Aufzeichnung der Prüfung in digitaler Form oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Durchführung der Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. Weiteres kann in den Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen geregelt werden. Soweit dies für Zwecke der Förderung von Wirtschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an andere Stellen zulässig.

(4) Die Studentenschaft darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 24 Abs. 3 erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Studentenwerke.

(5) Die Grundrechte auf Datenschutz aus Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden insoweit eingeschränkt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).