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§ 24 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 1 – Studium

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsHSFG – Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft

(1) Die Studentenschaft besteht aus den Studenten der Hochschule. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule. Für Maßnahmen der Aufsicht gilt § 7 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die

  1. 1.

    Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,

  2. 2.

    Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,

  3. 3.

    Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,

  4. 4.

    Unterstützung der Studenten im Studium,

  5. 5.

    Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,

  6. 6.

    Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,

  7. 7.

    Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).