§ 146 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 146 GBO – Mehrere Bücher für ein Grundstück
1Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muss jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. 2An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. 3Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
Zu § 146: Angefügt durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).