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§ 145 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 145 GBO – Bisherige Grundbücher

Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

Zu § 145: Angefügt durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).