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§ 142 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 142 ThürBG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Beamtenrechts des Landes Thüringen (Beamtenrechtliches Vorschaltgesetz) vom 17. Juli 1991 mit Ausnahme des § 3 (Kommunale Wahlbeamte) außer Kraft.

(3) § 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte tritt abweichend von § 10 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).