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§ 3 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürBG – Dienstherrnfähigkeit (1)

Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderen Gemeindeverbände. Den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann dieses Recht durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt werden. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).