Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt IV – Andere Verfahren
§ 125 LWG 2008 – Planfeststellung und Plangenehmigung
(zu §§ 67, 68 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über
- 1.
den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG,
- 2.
den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen,
- 3.
die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 68 und
- 4.
den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen im Sinne von § 35 Abs. 1.
(2) Ergänzend zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.