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§ 124 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Justizkostenrecht → Kapitel 2 – Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 124 JustG NRW – Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes

In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).