§ 11 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung
§ 11 NBG – Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1)
(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
- a)
- b)
- 2.
das 27. Lebensjahr vollendet und
- 3.
sich als Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat; um festzustellen, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.
(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).