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§ 11 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NBG – Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1)

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. 1.
    1. a)

      die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber (§ 9) erfüllt und, wenn durch Vorschriften auf Grund des § 28 nichts anderes bestimmt ist, den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt hat, oder

    2. b)

      die Einstellungsvoraussetzungen als anderer Bewerber (§§ 9, 10) erfüllt,

  2. 2.

    das 27. Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    sich als Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat; um festzustellen, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.

(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).