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§ 10 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NBG – Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber (1)

(1) 1In das Beamtenverhältnis kann abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). 2Das gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung erfordern.

(2) Die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, wird vom Landespersonalausschuss festgestellt.

(3) 1Als anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer mindestens das 30., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. 2Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).