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§ 118 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 7 – Steuerverwaltung

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 118 LBG LSA – Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

Abweichend von § 27 Satz 1 wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über die Laufbahnen der Steuerverwaltung zu regeln und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des Bundes über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung von § 13 Abs. 2 und § 14 Abweichendes zu bestimmen.