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§ 13 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Laufbahn

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBG LSA – Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

(2) Die Laufbahnen werden den Laufbahngruppen 1 oder 2 zugeordnet. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. In den Laufbahngruppen werden abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter festgelegt.

(3) In der Laufbahngruppe 1 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 4 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet. Endämter der Laufbahngruppe 1 sind diejenigen der Besoldungsgruppe A 9. In der Laufbahngruppe 2 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 9 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Endämter der Laufbahngruppe 2 sind diejenigen der Besoldungsgruppe B 9. Die Sätze 1 und 3 gelten, soweit im Landesbesoldungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) In den Laufbahnverordnungen sind die Laufbahnen, die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und für einzelne Laufbahnen von Absatz 3 abweichende Einstiegsämter und Endämter zu bestimmen. Die Bestimmung abweichender Einstiegsämter ist nur möglich, wenn in den Einstiegsämtern Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung in eine höhere Besoldungsgruppe erfordern.

(5) Die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt ist vor der Einstellung oder einem Laufbahnwechsel aktenkundig zu machen.