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§ 117 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 ThürHG – Übergangsbestimmungen für Kuratorien (1)

Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Kuratorien enden mit Ablauf ihres jeweiligen Bestellungszeitraums, spätestens in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a am 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b am 30. Juni 2008. Die Kuratorien werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach § 115 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).