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§ 115 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 5. – Strafvollzug

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 HmbBG – Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes

(1) Auf die Strafvollzugsbeamtinnen und Strafvollzugsbeamten sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) § 108 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten, die in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes beim Strafvollzug verwendet werden.