Gesetze

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§ 108 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 3. – Polizeivollzug

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 HmbBG – Altersgrenze

Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.