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§ 114 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Achter Abschnitt – Verfahren gegen Beamte auf Widerruf und auf Probe

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 114 HDO

(1) Ein Beamter auf Probe kann wegen eines Verhaltens, das nach den Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, nur entlassen werden, nachdem die nach § 31 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.

(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Abs. 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 30 gilt sinngemäß.

(3) Wird in Vorermittlungen (§ 22) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 84 des Hessischen Beamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter verstoß gegen § 69 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Abs. 1 durchzuführen; § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Für Beamte auf Widerruf gilt Abs. 1 und 3entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 31 zuständige Behörde eine Untersuchung durchführen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).