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§ 31 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Vierter Titel – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 31 HDO

(1) Einleitungsbehörden sind

  1. 1.
    für Landesbeamte, die die Landesregierung ernennt, die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden; diese können ihre Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen,
  2. 2.
    für die übrigen Landesbeamten die für die Ernennung zuständigen Behörden; sind dies oberste Landesbehörden, so können sie ihre Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Die obersten Landesbehörden können auch für die unter Nr. 2 genannten Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

(3) Die Einleitungsbehörde bestellt allgemein oder für einen Einzelfall einen Vertreter zur Durchführung des Verfahrens, der die Befähigung zum Richteramt haben soll. Er ist an die Weisungen der Einleitungsbehörde gebunden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).