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§ 113 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 113 LWG 2008 – Vorläufige Anordnung, Beweissicherung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Zum Wohl der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde vorläufige Anordnungen treffen. Diese können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Wasserbehörde kann zur Sicherung von Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.