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§ 111 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Schullastenausgleich und Schülerbeförderung

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 111 SchulG – Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Förderzentren

(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Schulkostenbeitrages bemisst sich nach den laufenden Kosten gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, den Verwaltungskosten sowie den Investitionskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielter Einnahmen bei laufenden Kosten und erzielter Erträge bei Investitionskosten umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 erforderlich sind. Ist der Schulträger Träger von mehreren Schulen derselben Schulart, kann er den Schulkostenbeitrag einheitlich für diese Schulen aufgrund der in Satz 2 genannten Kosten festlegen.

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schulen in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht und ist dieses die Wohnung nach § 2 Abs. 8, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung vor der erstmaligen Unterbringung hatte. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes, besteht der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages abweichend von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Träger der Einrichtung. Satz 1 und 2 und Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beim Besuch eines Förderzentrums oder einer Förderzentrumsklasse der Schulart, deren Trägerschaft in § 54 Abs. 3 geregelt ist.

(3) Die Schulkostenbeiträge für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde.

(4) Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 5 Abs. 2 gemeinsam unterrichtet und wirkt hieran ein Förderzentrum in Trägerschaft einer Gemeinde mit, hat die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler wohnt, unabhängig von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 auch an den Träger des Förderzentrums einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Für die Berechnung des Schulkostenbeitrages wird von den laufenden Kosten sowie den Verwaltungskosten des Schulträgers ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, die zu dem Förderzentrum ein Schulverhältnis begründet haben. Der danach verbleibende Betrag wird auf die Schülerinnen und Schüler zu gleichen Teilen umgelegt, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat.

(5) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ein Förderzentrum in Trägerschaft des Landes besucht, an das Land einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Der Schulkostenbeitrag wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus auf der Grundlage der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land aufgewandten Mittel für eine Schülerin oder einen Schüler der Förderzentren nach § 54 Abs. 2 festgelegt; zu den Mitteln zählen nicht die Kosten des Internatsbetriebes und der Beschäftigten nach § 34. Die im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützten Schülerinnen und Schüler bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt.

(6) Soweit die Gemeinde und der Schulträger keine abweichende Vereinbarung treffen, sind maßgebend für die Berechnung des Schulkostenbeitrages eines Jahres

  1. 1.

    die Schülerzahl am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag und

  2. 2.

    die Aufwendungen des Trägers nach Absatz 1 Satz 2 des vorvergangenen Jahres.

Hinsichtlich der Investitionskosten ist dabei ein Betrag anzusetzen, der sich aus den jährlichen Abschreibungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht für die ab dem 1. Januar 2008 entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden, Anbauten und Außenanlagen bei Schulen sowie für technische Anlagen als Betriebsvorrichtungen bei Gebäuden einschließlich der Aufwendungen für Kreditzinsen ergibt. Außerplanmäßige Abschreibungen bleiben unberücksichtigt.

Von den Aufwendungen für ein Förderzentrum nach Absatz 1 Satz 2 wird ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat. Besteht der Anspruch gegen den Träger einer Einrichtung nach Absatz 2 Satz 2, ist die Schülerzahl am 15. eines jeden Monats maßgebend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann weitere Einzelheiten zu den bei der Berechnung des Schulkostenbeitrages berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch Verordnung regeln.

(7) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.