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§ 110 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 10 – Studentenwerke

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 110 SächsHSFG – Ordnungen

(1) Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 111 Abs. 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. Sie ist bekannt zu geben.

(2) Das Studentenwerk erhebt von den Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Staatlichen Studienakademien einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studenten zur Verfügung stehen, von den Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird und dessen Höhe festlegen. Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Beurlaubte Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Staatlichen Studienakademie, der Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.

(3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen erlassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).