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§ 111 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 10 – Studentenwerke

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 111 SächsHSFG – Organe

(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, von denen höchstens 2 keiner Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gehört der Gruppe der Studenten an, bis zu 2 Mitglieder sollen Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Mindestens ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen, ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie der Geschäftsführer und ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes gehören dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an. Näheres bestimmt die Ordnung nach § 110 Abs. 1. Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Beschlussfassung über die Ordnungen,

  2. 2.

    Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,

  3. 3.

    Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

  4. 4.

    Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen analog § 65 Abs. 1 SäHO,

  5. 5.

    Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,

  6. 6.

    Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses,

  7. 7.

    Entlastung des Geschäftsführers,

  8. 8.

    Wahl eines Vorsitzenden,

  9. 9.

    Erörterung des Jahresberichtes des Geschäftsführers.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 110 Abs. 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung des Geschäftsführers. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Seine Bestellung und Entlassung durch den Vorsitzenden und sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt seine Geschäfte.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).