§ 10 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 10 ThürStiftG – Verlegung des Sitzes
(1) Die Verlegung des Sitzes von Thüringen in ein anderes Land bedarf des Nachweises, dass dort die Aufnahme der Stiftung gesichert ist. § 9 findet Anwendung.
(2) Die Verlegung des Sitzes nach Thüringen bedarf der Einwilligung der Stiftungsanerkennungsbehörde. Die Rechte des Sitzlandes bleiben hiervon unberührt. Die Einwilligung darf nur versagt werden, wenn der Stiftung die Anerkennung nach diesem Gesetz zu versagen wäre.