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§ 9 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürStiftG – Satzungsänderung

(1) Die Stiftung kann ihre Satzung ändern, soweit diese es vorsieht. Sie kann sie auch dann ändern, wenn sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, der Stiftungszweck durch die Änderung nicht oder nur unwesentlich und die innere Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.

(2) Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser anzuhören, sofern im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Aufenthaltsort des Stifters nicht bekannt ist und sich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermitteln lässt, kann auf die Anhörung verzichtet werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Ausgliederungen im Sinne des § 161 des Umwandlungsgesetzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde.