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§ 10 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsAGSGB – Träger der Eingliederungshilfe

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig ist.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  1. 1.
  2. 2.

    in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    in Tageseinrichtungen

für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Darüber hinaus ist der Kommunale Sozialverband Sachsen sachlich zuständig für

  1. 1.
  2. 2.

    Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oderWeiterbildung für einen Beruf,

  3. 3.

    Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs,

  4. 4.

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Wird neben den Leistungen nach Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 ein weiterer Träger der Eingliederungshilfe zuständig, liegt die verantwortliche Steuerung im Sinne der Gesamtplanung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.

(3) Weitere besondere Wohnformen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn in verantwortlicher Trägerschaft eines Leistungserbringers im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine kontinuierliche Betreuung erfolgt, um die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der oder des Leistungsberechtigten bei der Erledigung der alltäglichen Aufgaben im eigenen Wohnbereich zu fördern. Tageseinrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 liegen vor, wenn die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung regelmäßig über einen wesentlichen Teil des Tages unter verantwortlicher Trägerschaft eines Dritten (Leistungserbringer) in dessen Räumlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übernommen wird. Insbesondere Ganztagsbetreuungsangebote, auch in der unterrichtsfreien Zeit, und Kindertageseinrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne von Satz 2.

(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 erbracht werden; dies gilt auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche.

(5) § 11a gilt entsprechend für die Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe. § 14 gilt entsprechend für den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe.

(6) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berät und unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Sozialplanung. Er koordiniert die Sozialplanung.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472); geändert durch G vom 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).