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§ 11a SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 11a SächsAGSGB – Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die Landkreise können durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Die herangezogenen Körperschaften entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, die den Landkreisen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

Zu § 11a: Der bisherige § 11, eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), wurde § 11a.