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§ 10 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsAGBMG – Bestimmung der Daten für die Erhebung der Gästetaxe und der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern

Die Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung der Gästetaxe nach § 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Für Gemeinden, die dem Anwendungsbereich der Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die durch die Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, kann das Staatsministerium der Finanzen die entsprechenden Daten durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Verwendung von Meldescheinen, die die Muster des nach § 11 Nr. 1 zu bestimmenden Meldescheins entsprechend ergänzen, ist in den betreffenden Gemeinden zulässig.