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§ 11 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsAGBMG – Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG zu bestimmen,

  2. 2.

    die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 1 BMG, die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BMG, die Form, den Inhalt und das Format der Daten sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung und des Abrufs zu regeln,

  3. 3.

    die weiteren Auswahldaten für Abrufe nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BMG zu bestimmen,

  4. 4.

    das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des Sächsischen Melderegisters, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen, die Sicherheitsanforderungen, die Vertragslaufzeit und den Umfang der Nutzung des Landesportals, zu regeln,

  5. 5.

    das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen, zu regeln,

  6. 6.

    die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach § 8 Abs. 2 und die Bestimmung weitergehender Regelungen für die Datenübermittlung zur Durchführung der Rückmeldung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 BMG, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung des landesinternen gesicherten Verwaltungsnetzes, die Verschlüsselung der Daten innerhalb des gesicherten Verwaltungsnetzes sowie den Betrieb der für die Kommunikation der Meldebehörden notwendigen Infrastruktur zu regeln,

  7. 7.

    das Verfahren der Kostenermittlung und -erstattung nach § 9 Abs. 4 zu regeln,

  8. 8.

    zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Freistaates Sachsen abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgt.