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§ 10 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt – Die Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HeilBerG

(1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen.

(2) Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 6 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt. Beschlüsse der Apothekerkammer nach Satz 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.