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§ 6 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HeilBerG

(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe ist das Gebührenaufkommen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Die §§ 23 bis 27 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes gelten entsprechend. Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder, Geldbußen und Kosten des Berufsgerichtsverfahrens werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.

(2) Ein Zwangsgeld ist nicht mehr beizutreiben, wenn die zu erzwingende Handlung inzwischen vorgenommen worden ist.

(3) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, sowie für die Wahrnehmung von ihnen übertragenen Aufgaben können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die § 4 bis § 11, 13 bis 16 und 23 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes sowie Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.