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§ 10 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 10 HG 2011

(1) Gemäß § 35 Abs. 2 LHO ist die Inanspruchnahme der unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel auch für Zwecke zugelassen, für die an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel verausgabt werden.

(2) Für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, die in Programmen zusammengefasst sind, kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen von § 24 LHO zulassen.

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 im Kapitel 01 01, des Titels 529 01 im Kapitel 02 01, des Titels 532 04 in Kapitel 03 12 und des Titels 532 01 im Kapitel 03 13 wird dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen (§ 12 Rechnungshofgesetz vom 7. Juni 1983, Amtsbl. S. 386, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005, Amtsbl. S. 2010). Seine Erklärung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(5) Abweichend von § 64 Abs. 1 LHO wird zugelassen,

  1. 1.

    dass die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken bei Kapitel 17 09 Titel 131 13 nur zu 70 v.H. dem Grundstücksfonds zugeführt werden. 30 v.H. dieser Einnahmen können vom Landesbetrieb "Amt für Bau und Liegenschaften" zur Sanierung von Forstdienstgebäuden im Wege der Verstärkung der Mittel bei Kapitel 04 12 Titel 891 01 verwendet werden.

  2. 2.

    dass mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kapitel 1708 Titel 131 05 die Ausgaben bei Kapitel 0412 Titel 891 01 verstärkt werden.