§ 12 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
§ 12 RHG
(1) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann im Haushaltsgesetz festgelegt werden, dass die Prüfung
- 1.durch das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied und den Präsidenten oder
- 2.allein durch den Präsidenten
vorgenommen wird. Bei dem Verfahren nach Nummer 1 können weitere Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden. § 11 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausgaben, die mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nur durch den Präsidenten geprüft werden sollen.