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§ 12 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RHG

(1) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann im Haushaltsgesetz festgelegt werden, dass die Prüfung

  1. 1.
    durch das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied und den Präsidenten oder
  2. 2.
    allein durch den Präsidenten

vorgenommen wird. Bei dem Verfahren nach Nummer 1 können weitere Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden. § 11 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausgaben, die mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nur durch den Präsidenten geprüft werden sollen.