§ 10 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 10 BremEntG
Nach den gemäß § 9 aufgehobenen Gesetzen eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn im Einzelfall die Verleihung des Enteignungsrechts oder die Enteignung selbst beantragt worden ist.