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§ 9 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 9 BremEntG

Das Bremische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 354 ff) mit sämtlichen bisher ergangenen Änderungen sowie das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) und das Preußische Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS S. 211), soweit letztere im Gebiet der Freien Hansestadt gelten, werden aufgehoben.