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§ 10 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgIngG – Schlichtungsausschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Der Schlichtungsausschuss regelt die freiwillige gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, Anwärtern, auswärtigen Beratenden Ingenieuren, bauvorlageberechtigten Ingenieuren, auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Partnern einer Partnerschaft und Gesellschaftern oder geschäftsführenden Personen einer Kapitalgesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird in einer Besetzung von drei Mitgliedern tätig, von denen mindestens zwei der Ingenieurkammer angehören müssen.

(3) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Bei Streitigkeiten hat der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

(5) Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.