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§ 36 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgIngG – Übergangsvorschriften

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Ingenieurkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend diesem Gesetz im Amt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Ingenieurliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen. Die Regelungen über die Löschung aus der Ingenieurliste bleiben unberührt.

(4) Das von der Ingenieurkammer geführte Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure wird zum 30. Juni 2016 geschlossen. Die in diesem Verzeichnis eingetragenen Personen werden zum 1. Juli 2016 auf Antrag als Kammermitglieder in die Ingenieurliste aufgenommen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)