§ 108 SGB VII, Bindung der Gerichte
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) 1Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. 2Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 31.01.2012, B 2 U 12/11 R - Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers in der gesetzlichen Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts über die Höhe der…
- BSG, 29.11.2011, B 2 U 27/10 R - Rechtsstreit im sozialgerichtlichen Verfahren um die Feststellung eines Arbeitsunfalls - Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII zur Führung des…
- BGH, 04.06.2009, III ZR 229/07 - Vereinbarkeit des Anspruchsausschlusses nach § 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) mit dem Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis eines Kindergartenkindes…
- BSG, 27.03.2012, B 2 U 5/11 R - Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Mithilfe in einem landwirtschaftlichen Unternehmen - Tätigkeiten im Rahmen einer Familiengemeinschaft
- BGH, 22.01.2013, VI ZR 175/11 - Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte
- § 109 SGB VII, Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
- § 112 SGB VII, Bindung der Gerichte
