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§ 108 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 108 LWG – Wasserbehörden, allgemeine Ordnungsbehörden und Polizei (1)

(1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die untere Wasserbehörde von allen Vorgängen zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können. Dies gilt auch für den Fall, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie von Gefahren, die von Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 93 Abs. 2 ausgehen und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen getroffen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).