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§ 108 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Abschnitt – Aufsicht und Genehmigung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 108 HG 2004 – Zusammenwirken in besonderen Fällen (1)

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Sonstige Ordnungen sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlass anzuzeigen.

(2) Der Genehmigung bedürfen ferner die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach § 84 einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96). Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans und kann befristet werden. Das Ministerium kann auf die Genehmigung allgemein oder im Einzelfall verzichten.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme

  1. a)
    gegen Rechtsvorschriften verstößt,
  2. b)
    die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
  3. c)
    die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.

(4) Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe, so kann das Ministerium von der Hochschule verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 getroffen werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe oder gebietet es der Hochschulentwicklungsplan, so kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 treffen; das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherung von Forschung, Lehre, Studium oder Krankenversorgung im Rahmen einer Konzentration oder Neuordnung des Studienangebots diese Maßnahmen nach Anhörung der Hochschulen auch durch Rechtsverordnung zu treffen.

(5) Das Ministerium kann Ziele für die Entwicklung der Hochschulen vorgeben, die bei der Aufstellung der Hochschulentwicklungspläne zu beachten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).