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Art. 8 HFG
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Art. 8 HFG – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

  1. 1.

    Auf Studiengänge, die mit einem Diplomgrad oder einem Magistergrad oder einem anderen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) abgeschlossen werden, finden anstelle

    1. a)

      des § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 65 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Hochschulgesetz i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz - HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119),

    2. b)

      des § 51 Abs. 2 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Hochschulgesetz i.d.F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,

    3. c)

      des § 59 Abs. 2 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Hochschulgesetz i.d.F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,

    4. d)

      des § 61 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 85 Hochschulgesetz i.d.F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,

    5. e)

      der §§ 63 bis 65 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes die Vorschriften der §§ 92 bis 95 Hochschulgesetz i.d.F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,

    6. f)

      des § 66 Abs. 1 und 3 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 96 Abs. 1 und 3 Hochschulgesetz i.d.F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes

    weiterhin Anwendung.

  2. 2.

    Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes gilt Folgendes:

    1. a)

      Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sowie dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in Grundordnungen treten zum 1. Januar 2008 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sowie dieses Gesetz unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.

    2. b)

      Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung oder Neubestellung, ist sie verlängert; bei Kanzlerinnen und Kanzlern auf Zeit beträgt die Verlängerung jeweils ein Jahr; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Der erweiterte Senat ist abgeschafft; seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der Senat wahr. Bis zur Bildung des Hochschulrates nimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Neuwahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors erfolgt erst nach der Bildung des Hochschulrates.

    3. c)

      Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie benennt die eine Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter des bisherigen Hochschulrates in dem ersten Auswahlgremium im Sinne des § 21 Abs. 4 Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und der Senat die andere Hälfte dieser Vertreterinnen und Vertreter.

    4. d)

      Die Kanzlerin oder der Kanzler, die oder der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, kann nicht vor Beendigung dieses Beamtenverhältnisses auf Zeit abgewählt werden. Für diesen Personenkreis gilt § 44 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz - HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) fort.

  3. 3.

    Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz - HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) wird aufgehoben. Artikel 14 Nr. 6 Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz wird mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben.

  4. 4.

    Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sachliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    Auf die bereits bestehenden Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Körperschaft Hochschule findet § 5 Abs. 7 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes keine Anwendung.

  7. 7.

    Agenturen, die vor dem 1. Januar 2007 durch den Akkreditierungsrat akkreditiert worden sind, gelten nach Maßgabe des jeweiligen Akkreditats als akkreditiert im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 72 Abs. 2 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes.

  8. 8.

    Zielvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2007 zwischen dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie den Universitäten und Fachhochschulen geschlossen worden sind, berechtigen und verpflichten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Ministerium und die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.

  9. 9.

    Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt, das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen bekannt zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.

  10. 10.

    Regelung betreffend die bestehenden Beihilfecluster: (1)

    1. a)

      Bis zum In-Kraft-Treten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes oder bis zur Vornahme einer abweichenden Regelung im Sinne des Artikel 2 § 1 Abs. 5 oder des Artikel 7 § 5 dieses Gesetzes ist

      • für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Fachhochschule Niederrhein Beihilfefestsetzungsstelle die Technische Hochschule Aachen,

      • für die Universität Bielefeld (einschließlich Oberstufenkolleg), die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Lippe und Höxter (ohne Abteilung Höxter) Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Bielefeld,

      • für die Universität Bochum, die Fachhochschule Bochum, das Landesspracheninstitut und das Wissenschaftliche Sekretariat für die Studienreform Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Bochum,

      • für die Universität Bonn, die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, das Universitätsklinikum Bonn und das Zoologische Forschungsinstitut und Museum Alexander König Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Bonn,

      • für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und das Landesinstitut Sozialforschungsstelle Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Dortmund,

      • für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf und die Kunstakademie Düsseldorf Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Düsseldorf,

      • für die Universität Duisburg-Essen, die Fachhochschule Gelsenkirchen und die Folkwang Hochschule Essen Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Duisburg-Essen,

      • für die Fernuniversität in Hagen, die Universität Siegen, die Universität Wuppertal und die Fachhochschule Südwestfalen Beihilfefestsetzungsstelle die Fernuniversität in Hagen,

      • für die Universität Köln, die Fachhochschule Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln, die Hochschule für Musik Köln, das Universitätsklinikum Köln, das Hochschulbibliothekszentrum und die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Köln,

      • für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Münster,

      • für die Universität Paderborn, die Fachhochschule Lippe und Höxter, Abteilung Höxter, und die Hochschule für Musik Detmold Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Paderborn,

      • für die Emeriti und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Hochschulen Beihilfefestsetzungsstelle das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

      Hinsichtlich der Einrichtungen des Landes gilt Satz 1 nur, soweit und solange diese Einrichtungen bestehen und soweit und solange das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nicht etwas anderes bestimmt.

    2. b)

      Über die Beihilfeanträge im Sinne des Buchstaben a) entscheidet die/der jeweilige Dienstvorgesetzte der in diesem Buchstaben bestimmten Beihilfe festsetzenden Hochschule, die/der dabei die Funktion der/des Dienstvorgesetzten der Beamtinnen und Beamten der anderen Hochschule wahrnimmt. Die Zuordnung zur/zum jeweiligen Dienstvorgesetzten nach Satz 1 ist so vorzunehmen, als ob die oder der Beihilfeberechtigte bei der Beihilfe festsetzenden Stelle beschäftigt wäre. Über die Beihilfeanträge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung sowie der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie entscheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Beihilfe festsetzenden Hochschule. Über deren Anträge sowie über die der sonstigen Beamtinnen und Beamten der Einrichtungen entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschaft- und Personalverwaltung oder die Kanzlerin oder der Kanzler. Über Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen entscheidet die Beihilfe festsetzende Hochschule, die zugleich Klagegegner vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist.

    3. c)

      Für die Dienstherrn übergreifende Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe nach Buchstabe b) gilt § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz i.d.F. dieses Gesetzes entsprechend.

  11. 11.

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) gilt:

"Regelung betreffend die bestehenden Beihilfecluster:
Bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz oder bis zur Vornahme einer abweichenden Regelung im Sinne des § 74 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz gilt Artikel 8 Nr. 10 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) für die Bearbeitung der Beihilfe der an den Kunsthochschulen Tätigen weiterhin."