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§ 21 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 1 – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 21 HG – Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;

  2. 2.

    die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2 sowie zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a;

  3. 3.

    die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hochschulverbundes nach § 77a Absatz 1, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 7;

  4. 4.

    die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;

  5. 5.

    Empfehlungen und Stellungnahmen zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3;

  6. 6.

    Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;

  7. 7.

    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.

(2) Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Das Rektorat hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Rektorats Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.

(3) Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können. Die Grundordnung regelt, dass entweder

  1. 1.

    sämtliche seiner Mitglieder Externe sind

oder dass

  1. 2.

    mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.

Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium; verweigert der Senat die Bestätigung, wird die Abstimmung auf Antrag des Rektorats wiederholt. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(4a) Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen. Auf diesen Vorschlag hin kann das Ministerium ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einer erheblichen Verletzung einer jenem obliegenden Pflicht, abberufen; mit der Abberufung ist seine Mitgliedschaft im Hochschulrat beendet.

(5) Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und zusätzlich immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß Anwendung.

(5a) Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Er gibt den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Jahr Gelegenheit zur Information und Beratung. Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab. Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(6) Der Hochschulrat wählt die ihm vorsitzende Person aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung. Ist die Funktion der oder des Vorsitzenden vakant oder soll in der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 Satz 1 vertreten werden, wird die Vertretung für den Zeitraum dieser Vakanz oder für das jeweilige Dienstgeschäft der dienstvorgesetzten Stelle durch das lebensälteste oder durch das in der Geschäftsordnung des Hochschulrates bestimmte Mitglied aus dem Personenkreis der Externen wahrgenommen. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Wahl der vorsitzenden Person geregelt wird. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.

(7) Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(8) Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind. Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Absatz 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.