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§ 105 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Rechtliche Stellung des Beamten → 4. – Mitwirkung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 105 LBG – Mitwirkung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.

(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium und das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein. Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände aus besonderem Anlass innerhalb eines Monats eine Erörterung verlangen.

(3) Bei der Vorbereitung von Entwürfen zu allgemeinen Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen; berühren solche Regelungen die Belange der Kommunalbeamten (§ 179), sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der ersten Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.