§ 103 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 103 LHO – Beteiligung des Rechnungshofes
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften nach § 5 und Regelungen nach § 71 Absatz 1 Satz 2, § 73 Satz 2 und § 79 zu hören.
(2) Ausführungsvorschriften, die die Rechnungslegung betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassen.